Soziale Unterstützung - Informative Links - Pflege von Behinderten Verwanten

Sollten Sie wie wir in der Situation sein, sich um Behinderte Angehörige zu kümmern, die Rund-Um-Die-Uhr Betreuung benötigen oder ähnliches, dann könnten die nachfolgenden Informationen vielleicht hilfreich und nützlich sein.

 

(Quellen: Fonds Soziales Wien, Bundessozialamt, Land NÖ )

 

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Beratung für pflegende Angehörige  

In jedem  Beratungszentrum "Pflege und Betreuung zu Hause" des Fonds Soziales Wien können sich Menschen, die Angehörige pflegen, beraten lassen – zum Beispiel über Hilfsmittel, die den Alltag erleichtern können, Möglichkeiten der Entlastung der Angehörigen, Pflegeangebote für zu Hause, ...

"Mit Demenz leben" – Gesprächsrunde für pflegende Angehörige

Es gibt auch Gesprächsrunden für pflegende Angehörige, in denen Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen können:

Jeweils am letzten Montag im Monat von 16:00–18:00 Uhr

 

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Pflegende Angehörige    

Mehr als 70% aller pflegebedürftigen Österreicher/innen werden von Ehepartnern, Lebensgefährt/innen oder Familienmitgliedern gepflegt und betreut. Diese Leistung findet nur sehr selten die entsprechende Würdigung seitens der Öffentlichkeit meistens auch nicht durch die gepflegte Person selbst.

Im Gegenteil: Viel zu oft wird die Pflege eines Angehörigen von Familie und Umgebung als selbstverständlich betrachtet – und die damit verbundenen Begleitumstände gewaltig unterschätzt.

Hier finden Sie einige Anlaufstellen und Informationen, die pflegenden Angehörigen den Alltag vielleicht etwas erleichtern können:

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Pflegegeld


Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld soll selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben pflegebedürftiger Menschen ermöglichen.

Anspruch auf Pflegegeld (ab 1.1.2011)

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.

Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn

  • eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • ein Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung
  • oder eine Rente beziehungsweise Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- beziehungsweise Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen wird.

Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (Berufstätige, mitversicherte/r Angehörige, BezieherIn einer Sozialhilfe oder BezieherIn einer Beamtenpension eines Landes beziehungsweise einer Gemeinde) ihres Bundeslandes beziehen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Pflegegeld richtet sich nach der Grundleistung; für das Pflegegeld ist jener Entscheidungsträger zuständig, der die Pension oder Rente auszahlt.

Höhe des Pflegegeldes (ab 1.1.2011)

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die zwölf mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist - abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand - in sieben Stufen unterteilt:

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 60 Stunden) – EUR 154,20
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 85 Stunden) – EUR 284,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) – EUR 442,90
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) – EUR 664,30
  • Stufe 5 (über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft) – EUR 902,30
  • Stufe 6 (über 180 Stunden + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.260,00
  • Stufe 7 (über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 1.655,80

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.

Die Erschwerniszuschläge betragen ab 1.1.2009 für

  • schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
    - bis zum vollendetem 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden
    - ab vollendetem 7. Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden
  • schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 25 Stunden

Diagnosebezogene Mindesteinstufungen

Sind unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand vorgeschrieben wie folgt:

  • Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer
  • Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
  • Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem (technisch adaptierten) Rollstuhl auf Grund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.

Feststellung durch Sachverständige

Über die Einstufung entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus anderen Bereichen (zum Beispiel Pflegedienste) beigezogen werden können.

Hinweis: Während eines stationären Spitalaufenthaltes ruht das Pflegegeld ab dem auf die Aufnahme in das Krankenhaus folgenden Tag.

Pflegeanträge der Sozialversicherungsträger

Infoblatt "Pflegegeld" - Stand 1.1.2011 - derzeit in Überarbeitung

Leistung einer anderen Institution für BezieherInnen von Pflegegeld:

 

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24 Stunden Betreuung



Höhe der Förderung ab 1.11.2008

Die Förderung kann ab 1. November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbständigen Betreuungskräften) betragen. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Voraussetzungen

Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.

Einkommensgrenze

Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten unberücksichtigt bleiben.

Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro beziehungsweise um 600 Euro für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.

Wegfall der Vermögensgrenze ab 1.11.2008

Ab 1. November 2008  können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.

Häufig gestellte Fragen

Auf pflegedaheim.at finden Sie häufig gestellte Fragen und weitere Informationen für pflegende Angehörige.

 

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Pflegende Angehörige


 

Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend

  • einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
  • einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz

und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?

In diesem Fall bieten wir finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.

Höhe der finanziellen Unterstützung

  • bei Pflegegeld der Stufe 1-3: EUR 1.200,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-

Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.

Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Feststellung durch Fachpersonal

Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch

  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
  • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
  • ein gerontopsychiatrisches Zentrum
  • eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie

Einkommensgrenzen

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7

Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

 

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Pflegegeld

Pflegeanträge der Sozialversicherungsträger

24-Stunden-Betreuung

Ansuchen 24-Stunden-Pflege für selbstständige Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2010)

Ansuchen 24-Stunden-Pflege für unselbstständige Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2010)

Bestätigung für die Notwendigkeit eines ständigen 24-Stunden-Pflege- und Betreuungsbedarfs

Broschüre zur 24-Stunden-Betreuung

Flugblatt zur 24-Stunden-Betreuung

Infoblatt zur Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung

Richtlinien zur 24-Stunden-Betreuung (gültig ab 1.11.2008)

Richtlinien zur 24-Stunden-Betreuung (gültig ab 1.11.2008)

pflegende Angehörige

Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz

Information für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

 

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Formulare und Infoblätter

Die Liste wird laufend aktualisiert und ist weiterhin in Bearbeitung

Behindertenpass

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Finanzielle Unterstützung

Ansuchen an den Unterstützungsfonds

DienstnehmerInnen

Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

UnternehmerInnen

Antrag auf Zuerkennung einer Förderung für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben für Menschen mit Behinderung

Vor Antragstellung ist eine tel. Kontaktaufnahme mit dem Bundessozialamt sinnvoll. Tel: 05 99 88

Behindertengleichstellung

 

Das Bundessozialamt ersucht, diese aktuellen Formulare zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens zu verwenden.

Leichter Lesen Formulare:

Falls Sie sich in die MediatorInnenliste eintragen lassen wollen, senden Sie bitte u.a. "Leere MediatorInnenliste" ausgefüllt an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .

Pflege-Formulare

 

http://pflege.fsw.at/pflegende-angehoerige/

 

http://pflege.fsw.at/pflegende-angehoerige/beratung_angehoerige.html

 

https://www.sozialversicherung.at/mediaDB/565764_73_103a_Mitversicherung_pflegender_Angeh%C3%B6riger.pdf

 

http://www.dachverband.at/pflege-betreuung/krankheiten-speziell/pflegende-angehoerige/

 

http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/Pflegende_Angehoerige

 

http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/24_Stunden_Betreuung

 

 

Finanzielle Unterstützung

Ansuchen an den Unterstützungsfonds

 

http://www.bundessozialamt.gv.at/cms/basb/attachments/7/1/9/CH0011/CMS1267614119378/antrag_unterstuetzungsfonds.doc

 

 

 

http://www.bundessozialamt.gv.at/cms/basb/attachments/7/1/9/CH0011/CMS1267614119378/antrag_unterstuetzungsfonds.doc

 

 

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